Die Verordnung Nr. 206/2021 vom 14. Oktober über die periodische Mehrwertsteuererklärung, Anhang R und deren Anweisungen zum Ausfüllen, die auch die Intervention eines unabhängigen wirtschaftsprüfers in die in Artikel 78d der CIVA vorgesehene Bescheinigung vorsehen, wobei die folgenden Änderungen hervorgehoben werden:
- In Tabelle 06A enthält Feld 107, das jetzt hinzugefügt wurde, nun den Wert der Steuerbemessungsgrundlagen für den Erwerb von Kork, Holz, Tannenzapfen und Pinienkernen mit Rinde, deren Veranlagung dem Steuerpflichtigen oblag, der unter Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m des Mehrwertsteuergesetzbuchs vorgesehenen Regel der Umkehr des Steuerpflichtigen erklärungt.
- Tabelle 20, für die Steueridentifikation des wirtschaftsprüfers werden zwei Felder hinzugefügt, um das entscheidende Ereignis der kurzfristigen fairen Behinderung gemäß Artikel 12a der Satzung des Ordens der Wirtschaftsprüfer und das Datum, an dem es aufgetreten ist, zu erfassen.
- Was Anhang R betrifft, so enthält feld 75, das jetzt hinzugefügt wurde, in Tabelle 06A nun den Wert der Steuerbemessungsgrundlagen für den Erwerb von Kork, Holz, Tannenzapfen und Pinienkernen mit Rinde, deren Veranlagung dem Steuerpflichtigen unter Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m des Mehrwertsteuergesetzbuchs vorgesehenen Regel der Umkehr des Steuerpflichtigen zufiel.
- In Bezug auf die Änderungen des Anhangs zu Feld 40 Anpassungen in Tabelle 5 für die Zertifizierung gemäß Artikel 78 Absatz 9 oder Artikel 78D des Mehrwertsteuergesetzbuchs wird ein Feld zur Identifizierung des unabhängigen zertifizierten Buchhalters hinzugefügt.